Unter Eigenerzeugungsanlagen versteht man die Stromerzeugung mittels, Photovoltaik-, Wind-, Wasserkraft-, und Biogasanlagen sowie Blockheizkraftwerken die in das öffentliche Stromnetz einspeisen.

Da im Einzelfall beschränkte Netzanschlusskapazitäten bestehen können, bitten wir Sie in Ihrem eigenen Interesse, die Anlage erst nach positivem Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung zu bestellen.

  • Vereinbarung für Stromlieferung

    Die Vereinbarung über die Vergütung der Energie aus Ihrer Anlage wird zeitnah zur Inbetriebnahme gesondert abgeschlossen. Die Einspeisevergütung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Grundlage.

  • Projektierung / Auftragserteilung

    Für die Projektierung sind folgende Unterlagen, soweit sie uns noch nicht vorliegen oder gegenüber der Netzverträglichkeitsprüfung geändert werden, notwendig:

    • Ein vom Anlagenbetreiber unterschriebenes Datenblatt
    • Eine „Anmeldung an das Niederspannungsnetz“
    • Einen Übersichtsplan der PV-Anlage
    • Eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung/Konformitätserklärung
    • Bei Freiflächenanlagen eine Kopie des Bebauungsplanes mit Verfahrensbeschreibung.


    Sollte die Anlage größer sein, als der Netzverträglichkeitsprüfung zugrunde lag, muss eine erneute kostenpflichtige Prüfung durchgeführt werden.

  • Inbetriebsetzung

    Nach Fertigstellung der Anlage ist die Inbetriebsetzung anzuzeigen. Die Inbetriebnahme ist fristgemäß, mindestens fünf Werktage vor der Inbetriebnahme, anzuzeigen.

    Bei der Inbetriebsetzung sind grundsätzlich der Elektroinstallateur und ein Beauftragter der SWW Wunsiedel GmbH anwesend. Dabei ist das „Inbetriebsetzungsprotokoll“, in welchem uns auch die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen bestätigt wird, zu erstellen und auszuhändigen.

  • Sonstiges

    Beim Einsatz verdrosselter Kompensationsanlagen sowie bei Wechsel- und Frequenzumrichtern ist darauf zu achten, dass die Rundsteuerfrequenz von 210 Hz nicht beeinträchtigt wird.

  • Einspeisezusage

    Wenn die netztechnischen Voraussetzungen gewährleistet sind, erhalten Sie für Ihre Anlage eine Einspeisezusage.

    Wenn die netztechnischen Voraussetzungen, unter Einhaltung der Technischen Anschlussbedingungen sowie der VDEW-Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ bzw. der VDEW-Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, gewährleistet sind, erhalten Sie für Ihre Anlage eine Einspeisezusage. Wird nicht innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Einspeisezusage der Netzanschluss beantragt, erlischt die Einspeisezusage. Wir weisen darauf hin, dass die Einspeisezusage befristet ausgestellt wird. Sie gilt auch dann, wenn bis zum Ablauf der Befristung nur ein Teil der zugesagten Leistung errichtet und an das Netz angeschlossen worden ist. In einem solchen Fall verringert sich die vereinbarte Einspeiseleistung auf den tatsächlich vorhandenen Leistungswert (z.B kWp – Modulleistung), Leistungserhöhungen nach Ablauf der Befristung erfordern eine erneute kostenpflichtige Netzuntersuchung.

  • Netzverträglichkeitsprüfung

    Um den technisch und gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zum vorhandenen Netz zu lokalisieren, ist vorab eine Netzverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Netzstruktur erforderlich.

    Hierfür benötigen wir:

    • Vertrag/Kundenauftrag für die Netzverträglichkeitsprüfung
    • Ein vom Anlagenbetreiber unterschriebenes, in Zusammenarbeit mit dem Anlagenerrichter ausgefülltes Datenerfassungsblatt Photovoltaikanlagen/Eigenerzeugungsanlagen
    • Einen Lageplan, Maßstab 1 : 1000, aus dem der Standort der geplanten Photovoltaikanlage /Eigenerzeugungsanlage eindeutig hervorgeht (Dachfläche kennzeichnen)
    • Bei Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Gebäude eines Dritten, einen Gestattungsvertrag zur Nutzung des Daches und der Anschlussanlage
    • Bei Freiflächenanlagen eine Kopie des Bebauungsplanes mit Verfahrensbeschreibung


    Bitte beachten Sie:

    Anlagenbetreiber sind ab 01. 01. 2009 verpflichtet, Anlagen > 100 kWp mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung über eine Lastgangmessung. Andernfalls hat der Anlagenbetreiber kein Anrecht auf die Auszahlung der im EEG festgelegten Vergütungsätze für eine derartige Anlage. Bei Einspeisung in das Netz des Anlagenbetreibers oder eines Dritten gemäß § 4 Abs. 5 EEG, wird ein Verlustabschlag aufgrund von Leitungs- und Trafoverlusten in den Anschlussanlagen des Anlagenbetreibers oder des Dritten in Ansatz gebracht. Zusätzlich werden höhere Messkosten aufgrund der kaufmännisch-bilanziellen Durchleitung verrechnet. Erst nach Auswertung der Untersuchungsergebnisse kann eine verbindliche Aussage über den Verknüpfungspunkt Ihrer Anlage getroffen werden. Der Verknüpfungspunkt für die Anlage kann sowohl im Niederspannungs- als auch im Mittelspannungsnetz liegen.